Ein Umsatzsteuerausweis bei den Lieferungen von Marketingunterlagen an Vermittler in anderen EU-Mitgliedstaaten ist berechtigterweise erfolgt. Hierbei handelt es sich nicht um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG), sondern um im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 2 K 1308/18).
Die Beteiligten stritten um die Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten, und hierbei konkret darum, ob die Lieferung von Marketingmaterial im Auftrag der Klägerin von Deutschland aus direkt an Unternehmen ins Ausland in Deutschland umsatzsteuerpflichtig war, sowie darum, inwieweit die Vorlage von Originalrechnungen in Papier bei (auch) elektronisch erstellten Rechnungen erforderlich war.
Das Gericht entschied, dass der Umsatzsteuerausweis bei den Lieferungen von Marketingunterlagen an Vermittler in anderen EU-Mitgliedstaaten zu Recht erfolgt ist. Die hier zu beurteilenden Materiallieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten seien nicht steuerfrei. Elektronische Rechnungen seien grundsätzlich für den Vorsteuerabzug anzuerkennen und stünden einer Rechnung in Papierform gleich, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnung gewährleistet werden könne und der Empfänger der elektronischen Rechnungserstellung zugestimmt habe.
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