Wenn ein Reisender wegen zu erwartenden Baulärms die Reise nicht antritt, muss er zum Vorliegen und Ausmaß der Bauarbeiten nicht substanziiert vortragen. Vielmehr trifft in diesem Fall den Reiseveranstalter eine sekundäre Darlegungslast. So entschied das Amtsgericht Hannover (Az. 506 C 7963/19).
Im Januar 2019 hatte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Mauritius für Mai/Juni 2019 gebucht. Ende Februar 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass es in der Reisezeit zu Bauarbeiten in der Hotelanalage kommen solle. Die Arbeiten sollten in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr stattfinden. Ein See in der Anlage sollte durch Aufschütten zu einem Garten umgestaltet werden. Zudem sollte die Lobbybar um eine Holzplattform erweitert werden. Weitere Informationen wurden dem Ehemann von der Reiseveranstalterin nicht mitgeteilt. Ihm wurden auch keine Alternativen angeboten. Der Ehemann stornierte daraufhin die Reise und verlangte die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung sowie eine Entschädigungszahlung in Höhe von 50 % wegen entgangener Urlaubsfreuden. Die Reiseveranstalterin erstattete zwar die Anzahlung zurück, verweigerte aber die Entschädigungszahlung. Der Ehemann erhob schließlich Klage.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 50 % des Reisepreises zu. In den zu erwartenden Bauarbeiten habe ein Reisemangel gelegen. Die Darlegungs- und Beweislast zum Vorliegen eines Reisemangels, dessen Ausmaß und Auswirkungen auf die geplante Reise lägen zwar grundsätzlich bei der klagenden Partei. Vorliegend erscheine dies aber problematisch, da der Kläger und seine Ehefrau die Reise nicht angetreten haben und daher nicht vor Ort waren. Sie könnten daher nicht substanziiert vortragen. Einem Reisenden könne aber auch nicht abverlangt werden, die Reise in Anbetracht der angekündigten Beeinträchtigungen anzutreten, damit er dann vor Ort ausreichend Erkenntnisse gewinnen könne, um im Nachhinein Mängelrechte geltend machen zu können.
Das Gericht hielt es daher für gerechtfertigt, dem Reiseveranstalter eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen. Es sei somit Sache der Reiseveranstalterin gewesen, zum Vorliegen und Ausmaß der Bauarbeiten substanziiert vorzutragen. Dem sei sie aber nicht nachgekommen.
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