Streitig war, ob die Einkünfte der Klägerin aus ihrer betrieblichen Tätigkeit im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe im Streitjahr 2010 der Gewerbesteuer unterlagen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe behinderte und kranke Menschen bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützt, nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer von der Gewerbesteuer befreiten ambulanten Pflegeeinrichtung erfüllt. Sie sei daher gewerbesteuerpflichtig (Az. VIII R 10/17).
Eine erzieherische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sei – über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus – auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet. Es liege hier keine erzieherische Tätigkeit vor, wenn eine im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfe gewährte Unterstützung für behinderte oder erkrankte Menschen darauf ziele, gemeinsam erkannte, individuelle Defizite einer Person auszugleichen.
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