Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 12/19).
Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen sei neben der Zahlung entsprechender Beiträge u. a., dass sie an bestimmte Versorgungsträger geleistet werden. Darüber hinaus würden Krankenversicherungsbeiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beiträge an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung gewähre. Es gebe auch keinen Ausschluss solcher Einrichtungen, die ihren Sitz im EU-/EWR-Raum haben.
Das Finanzgericht müsse im vorliegenden Fall nun im zweiten Rechtszug prüfen, ob die Klägerin in den Streitjahren einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Krankheitsfall über dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau gehabt habe.
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